AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Datum: 19.11.2025
GMS Consulting GmbH
Spitalgasse 28
CH-3011 Bern
Tel. +41 31 337 38 27
E-Mail: info@gmsit.ch
CHE-305.757.023
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Einleitung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen (nachfolgend «Kunde» genannt) und der GMS Consulting GmbH (nachfolgend «GMS» genannt).
Sie gelten unter Ausschluss allfälliger allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen des Kunden und sind auch für sämtliche zukünftige Leistungserbringungen von GMS an den Kunden anwendbar, auch wenn diese AGB nicht erneut explizit vereinbart werden.
1.2 Geltungsbereich
Diese AGB sind integrierender Bestandteil von schriftlich oder elektronisch (sowie gegebenenfalls konkludent) vom Kunden akzeptierten Verträgen und mit dem Kunden getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen (wie beispielsweise besondere Nutzungsbedingungen, Service-Level-Agreements (SLA), Projektverträge, Rahmenverträge etc.).
Solche Verträge und zusätzlichen Vereinbarungen gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor.
Die vorliegenden AGB regeln im ersten Teil unter Ziffer 1 die allgemeinen Bestimmungen, die in jedem Fall einer Leistungserbringung durch GMS zur Anwendung kommen. In den nachfolgenden Teilen werden Regelungen für spezifische Vertragsleistungen festgelegt (insbesondere Beratungs- und Projektleistungen, Managed Services, Cloud-Services sowie der Verkauf von Lizenzen und IT-Produkten).
GMS erbringt insbesondere folgende Leistungen (nicht abschliessend):
IT-Consulting und Architekturberatung
Projektmanagement und Einführung von IT-Lösungen
Microsoft-365- und Cloud-Architekturen
Infrastruktur-, Netzwerk- und Security-Consulting
Betrieb von Managed Services und Supportleistungen
Outsourcing- und Betriebskonzepte für KMU
Unterstützung bei Migrationen, Rollouts, Schulungen und Change-Management
Für Produkte und Leistungen Dritter, welche GMS an den Kunden vertreibt oder in ein Lösungskonzept integriert (namentlich Software- und Hardwareprodukte sowie Cloud-Dienste wie z. B. Microsoft, andere SaaS-/IaaS-/PaaS-Anbieter), gelten zusätzlich die Bedingungen der jeweiligen Lieferanten und Hersteller. Auf deren Verträge und AGB wird in den individuellen Verträgen hingewiesen. Sie sind für den Kunden verbindlich.
2 Verbindlichkeit von Offerten und Verträgen
Die Offertgültigkeit von GMS wird auf der Offerte (nachfolgend auch «Angebot» genannt) angegeben. Sollte auf dem Angebot keine Offertgültigkeit angegeben sein, ist das Angebot ab Offertdatum 30 Tage verbindlich.
Wird eine Bestellung nach Ablauf dieser Frist getätigt, behält sich GMS das Recht vor, sich vom Angebot zurückzuziehen und die Bestellung abzulehnen bzw. ein neues Angebot zu unterbreiten.
Ein Vertrag kommt mit der Annahme (Brief oder E-Mail) des Angebots von GMS durch den Kunden zustande. Im Falle einer mündlichen, elektronischen oder schriftlichen Bestellung einer Leistung durch den Kunden gilt der Vertrag mit der Bestätigung (Brief oder E-Mail) von GMS beziehungsweise mit dem Beginn der Leistungserbringung durch GMS als abgeschlossen.
Das Vertragsverhältnis beginnt spätestens im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden.
2.1 Leistungsumfang
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder aus dem individuellen Vertrag.
GMS ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen in geringfügig geänderter Form zu erbringen, wenn die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für den Kunden zumutbar sind.
Die Leistungen von GMS umfassen je nach individueller Vereinbarung mit dem Kunden insbesondere:
Analyse der Kundenanforderungen und bestehender Systemlandschaften
Konzeption, Architektur und Design von IT-Lösungen und Cloud-Umgebungen
Implementierung, Konfiguration und Integration von Systemen und Applikationen
Betrieb, Überwachung und kontinuierliche Optimierung von Managed Services
Support- und Betriebsleistungen (z. B. 1st-/2nd-/3rd-Level-Support)
Schulungen, Workshops, Dokumentation und Know-how-Transfer
GMS garantiert – sofern im Einzelfall anwendbar und vereinbart – eine Verfügbarkeit der bereitgestellten Dienste gemäss den im jeweiligen SLA festgelegten Vereinbarungen.
Im Leistungsumfang sind nur Leistungen enthalten, welche explizit im Angebot von GMS, in der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und GMS oder in der Auftragsbestätigung umschrieben sind.
Sämtliche vom Kunden schriftlich oder mündlich zusätzlich verlangten Dienstleistungen oder Lieferungen sind gesondert zu vereinbaren und werden separat in Rechnung gestellt.
2.2 Änderungen am Leistungsumfang (Change Requests)
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen am Leistungsumfang (Change Requests) vorschlagen.
Sofern möglich, setzt GMS Änderungswünsche des Kunden im ursprünglich vereinbarten Zeit- und Kostenrahmen um und teilt dem Kunden in diesem Fall mit, bis wann der Entscheid über die Umsetzung getroffen werden muss.
Ist dies nicht möglich, schätzt GMS den sich aus den gewünschten Änderungen ergebenden Zusatzaufwand und unterbreitet dem Kunden ein befristetes, angepasstes Angebot zur Genehmigung.
Sofern der Kunde das Angebot nicht fristgerecht annimmt, erbringt GMS die Leistungen im ursprünglich vertraglich vereinbarten Umfang.
Vereinbarte Änderungen sind von beiden Vertragspartnern schriftlich zu bestätigen. Änderungen irgendeiner vertraglichen Teilleistung sind nur gültig, wenn diese schriftlich (inkl. E-Mail oder vereinbartem Kollaborationstool) vereinbart werden.
Solange keine schriftliche Einigung über die Änderung am Leistungsumfang zustande kommt, läuft das Projekt unverändert weiter.
2.3 Leistungen durch Dritte
Die vereinbarte Leistung wird in der Regel durch GMS erbracht. GMS behält sich ausdrücklich das Recht vor, eine Leistung oder eine Teilleistung an Dritte (z. B. Subunternehmer, Partnerunternehmen, freiberufliche Experten) zu übertragen.
Dieser Umstand berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung von Verträgen oder Aufträgen. GMS leistet Gewähr für die sorgfältige Auswahl der beigezogenen Partner.
2.4 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde muss die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass GMS seine Aufgaben ungehindert ausführen kann.
Insbesondere hat der Kunde:
sämtliche notwendigen Informationen, Entscheide und Freigaben rechtzeitig bereitzustellen
die für die Leistungserbringung notwendigen Zugriffe (z. B. auf Systeme, Umgebungen, Räumlichkeiten, Tools) zu gewähren
einen fachlich geeigneten Ansprechpartner zu benennen
seine internen Prozesse, Zuständigkeiten und Besonderheiten transparent zu machen
Die Mitwirkungspflichten des Kunden können in einem separaten Anhang zum Vertrag näher spezifiziert werden. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder erbringt diese verspätet oder unzureichend, hat der Kunde GMS den daraus resultierenden Mehraufwand und sämtlichen Schaden vollumfänglich zu vergüten. Allfällige Termine bzw. Fristen verlängern sich angemessen.
Der Kunde ist für die Auswahl, Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch der Leistungen und Produkte eigenverantwortlich. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Leistungen für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet sind.
Der Kunde ist zudem alleine verantwortlich für die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutze seiner Daten und Systeme (z. B. Backups, Zugriffsrechte, Security Policies), sofern nicht explizit als Managed Service durch GMS übernommen.
2.5 Informationspflicht
Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
2.6 Termine
Termine werden nach Rücksprache mit dem Kunden vereinbart.
Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls gelten sie als Richttermine, welche nach bestem Wissen und Erfahrung – jedoch ohne Gewähr – durch GMS festgesetzt werden.
Der Kunde hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass die Auftragserfüllung ungehindert und fristgerecht erfolgen kann.
Verbindlich vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich insbesondere dann angemessen, wenn:
der Kunde den Leistungsumfang nachträglich erweitert/ändert,
der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt,
Terminverzögerungen nicht rechtzeitig gemeldet werden,
externe Lieferanten oder Hersteller Verzögerungen verursachen oder
höhere Gewalt oder vergleichbare ausserordentliche Ereignisse eintreten.
Durch Verzögerungen und Mehraufwände entstehende Zusatzkosten bei GMS gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden, sofern GMS die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat.
2.7 Supportzeiten
Vertraglich vereinbarte Supportleistungen werden – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – von GMS während der Supportzeit erbracht.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit:
Montag bis Freitag, 08:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr, ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Sitz von GMS.
Individuelle SLA-Regelungen (z. B. verlängerte Supportzeiten, Pikettdienst) werden separat vereinbart und entsprechend verrechnet.
2.8 Zahlungsbedingungen
Alle Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfällig weiterer Abgaben.
Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p. a. geschuldet, ohne dass eine zusätzliche Mahnung erforderlich ist.
Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mindestens 30 Tage in Verzug, kann GMS:
den Kunden schriftlich mahnen und
nach erfolgloser Mahnung Lieferungen und Leistungen vorübergehend einstellen oder
durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
GMS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nebst Verzugszins Inkasso- und Bearbeitungsgebühren zu erheben.
Eine Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Ansprüchen von GMS bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GMS.
2.9 Vertragsdauer und Kündigungsfristen
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart, werden Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um die vereinbarte Vertragsdauer.
Der Vertrag kann von jeder Partei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt werden.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
andauernde Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfrist von mindestens 30 Tagen
Schritte der Insolvenz (z. B. Deponierung der Bilanz, Gesuch um Nachlassstundung, Konkurseröffnung)
Nach Vertragsbeendigung hat der Kunde die Nutzung sämtlicher Leistungen einzustellen, für welche ihm lediglich zeitlich beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt wurden. GMS kann die Rückgabe oder unwiederbringliche Löschung von Unterlagen, Konfigurationen, Skripten, Templates etc. verlangen.
Die Bestimmungen über Geheimhaltung, Datenschutz, Gewährleistung und Haftung, Abwerbeverbot sowie Schlussbestimmungen bleiben über das Datum der Vertragsbeendigung hinaus in Kraft.
2.10 Retentionsrecht
Jedes Retentions- oder Rückbehaltungsrecht des Kunden an Sachen von GMS wird vollumfänglich wegbedungen.
2.11 Haftung
Mit Ausnahme von ausdrücklich vereinbarten Gewährleistungsansprüchen wird jede weitere Haftung von GMS im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. GMS haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
Sofern gesetzlich zulässig, ist die Haftung in jedem Fall auf die Höhe der Vergütung beschränkt, welche der Kunde im Rahmen des jeweiligen Vertrags bis zum Ablauf einer festen Vertragsdauer zu bezahlen hat. Ist ein Auftrag in Teilprojekte unterteilt, gilt als Haftungshöchstgrenze die Vergütung für das betreffende Teilprojekt.
Insbesondere entfällt jede Haftung von GMS für Schäden, die:
infolge fehlender oder unzureichender Datensicherungen beim Kunden entstanden sind,
infolge von Cyberangriffen, Malware oder Sicherheitslücken in Drittprodukten entstanden sind,
infolge von Software- oder Betriebssystemfehlern oder fehlerhaften Updates/Servicepacks von Herstellern entstanden sind, sofern diese Fehler in der Fachwelt noch nicht bekannt waren,
im Zusammenhang mit Fernsupport oder Remotezugriffen (Remote Sessions) stehen, sofern GMS nicht grobfahrlässig handelt,
auf Verstösse des Kunden gegen vertragliche Pflichten oder Herstellervorgaben zurückzuführen sind,
auf Verzögerungen oder Ausfälle von Drittanbietern (z. B. Cloud-Provider, Internet-Provider) beruhen,
aufgrund von Elementarschäden oder höherer Gewalt entstehen.
Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Ansprüche Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
2.12 Gewährleistung
GMS sichert zu, dass Beratungs- und Dienstleistungen mit fachgerechter Sorgfalt und nach aktuellem Stand der Technik erbracht werden.
Bei sonstigen Leistungen (z. B. Konfigurationen, Scripts, Dokumentation) gilt:
Mängel, die auf unsachgemässe oder vertragswidrige Nutzung der Leistungen durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Mängel infolge unangemessener Beanspruchung, natürlicher Abnutzung, Alterung oder unberechtigter Eingriffe/Modifikationen an den Leistungen.
Bei Vorliegen von Mängeln, für welche GMS einzustehen hat, ist GMS berechtigt, nach eigener Wahl:
den Mangel zu beheben (Nachbesserung),
die Leistung zu ersetzen oder
eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.
Weitere Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegenüber GMS verjähren, unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung, spätestens zwei Jahre nach Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung.
Für gelieferte Produkte (Hardware, Standardsoftware, Lizenzen) übernimmt GMS keine eigene Gewährleistung. Es gelten ausschliesslich die jeweiligen Herstellergarantien.
2.13 Höhere Gewalt
Wird die fristgerechte Erfüllung durch GMS, deren Lieferanten oder beigezogene Dritte infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Streik, Epidemien/Pandemien, erhebliche Lieferkettenunterbrüche) verunmöglicht, so ist GMS während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit.
Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage, kann GMS vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Kunden angemessen zurückerstattet.
2.14 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich selbst, ihre Mitarbeitenden, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zur vertraulichen Behandlung aller Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden und ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich gelten.
Die Geheimhaltungspflicht beginnt vor Vertragsabschluss (Offertphase) und besteht über die Vertragsdauer hinaus, mindestens solange eine Partei ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung hat.
Vorbehalten bleiben gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten.
2.15 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
GMS unterliegt in erster Linie dem schweizerischen Datenschutzrecht (Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG). Soweit und sofern die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf einzelne Bearbeitungen anwendbar ist, beachtet GMS deren Vorgaben im entsprechend erforderlichen Umfang.
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist die Bearbeitung von Personendaten notwendig, insbesondere für:
Angebotserstellung, Vertragserfüllung und Abrechnung
Support, Optimierung und Weiterentwicklung der Services
Qualitätssicherung und Sicherheitsmassnahmen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass GMS Personendaten an Dritte im In- und Ausland übermitteln darf, sofern dies für die Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Cloud-Provider, Hersteller, Lizenzpartner, Subunternehmer).
Sofern GMS Dritte mit der Bearbeitung von Personendaten beauftragt, stellt GMS sicher, dass diese Dritten die Daten nur im Rahmen des Auftrags und nicht für eigene Zwecke nutzen.
GMS verweist hierzu auf die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung auf der Webseite von GMS.
2.16 Cybersicherheit
Es besteht Einvernehmen darüber, dass GMS im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen nicht automatisch eine umfassende Überwachung der Cybersicherheit des Kunden (z. B. 24/7-Security-Monitoring, SOC-Services, Intrusion Detection) schuldet, sofern dies nicht ausdrücklich als Managed-Security-Service vereinbart wurde.
Da sich Cyberbedrohungen laufend weiterentwickeln, wird dem Kunden dringend empfohlen, geeignete Cyberschutzmassnahmen durch spezialisierte Anbieter zu implementieren und seine Systeme regelmässig prüfen zu lassen.
GMS haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit Cybersicherheitsvorfällen (z. B. Ransomware, Datenabflüsse, Betriebsunterbrüche), soweit diese nicht auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von GMS zurückzuführen sind.
2.17 Teuerungsausgleich und Preisanpassungen
GMS ist berechtigt, die vertraglich festgelegten Preise an die Teuerung anzupassen. Massgeblich ist der Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.
Ebenso ist GMS berechtigt, während der Vertragslaufzeit währungsbedingte Einkaufspreisschwankungen, erhöhte Lieferantenpreise oder geänderte Gebühren und Abgaben für noch nicht erbrachte Leistungen an den Kunden weiterzugeben.
Preisanpassungen werden dem Kunden in geeigneter Form vorgängig mitgeteilt.
2.18 Abwerbe- und Konkurrenzverbot
Die Anstellung oder direkte Beauftragung von Mitarbeitenden von GMS durch den Kunden, welche während der Vertragsdauer Leistungen für den Kunden erbracht haben, bedarf der schriftlichen Zustimmung von GMS. Dies gilt während der Vertragsdauer und bis ein Jahr nach deren Beendigung.
Verstösst der Kunde gegen diese Bestimmung, schuldet er GMS eine Konventionalstrafe in Höhe eines Netto-Jahresgehalts der betroffenen Person, mindestens jedoch CHF 100'000. Weitergehende Schäden können zusätzlich geltend gemacht werden.
2.19 Änderungen der AGB
GMS behält sich vor, diese AGB jederzeit für die Zukunft anzupassen.
Allfällige Anpassungen werden dem Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs kann GMS den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Monatsende kündigen.
2.20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle von Vertragslücken.
2.21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und GMS unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen und internationalen Übereinkommen (insbesondere UN-Kaufrecht).
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von GMS Consulting GmbH.
3 Dienstleistungsvertrag (Consulting, Projekte, Support)
3.1 Gegenstand
Unter die Regelungen für Dienstleistungen fallen insbesondere:
IT- und Business-Consulting
Projektleitung und Projektmanagement
Einführung und Anpassung von Microsoft 365, Azure, Infrastruktur- und Cloud-Lösungen
System- und Prozessanalysen
Konfiguration, Installation und Parametrisierung von Softwarelösungen
Schulungen, Workshops und Coaching
Support- und Betriebsunterstützung
3.2 Leistungen
GMS erbringt ihre Leistungen gemäss den im jeweiligen Dienstleistungsvertrag, im Angebot und in SLA vereinbarten Bedingungen und Spezifikationen.
3.3 Terminplan und Terminverzug
Termine gelten mit der Bereitstellung der vereinbarten Leistung durch GMS gemäss Terminplan als eingehalten.
Stellt GMS fest, dass ein verbindlicher Termin gefährdet ist, informiert GMS den Kunden und schlägt gemeinsam mit dem Kunden angemessene Massnahmen vor.
3.4 Abnahme für resultatorientierte Leistungen
Ist im Vertrag eine Abnahme vorgesehen (z. B. bei Projekten, Einführungen, Migrationen), so gilt:
GMS meldet dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Leistung.
Der Kunde führt innert 14 Tagen nach dieser Meldung eine Abnahmeprüfung durch.
Erfolgt keine Abnahmeprüfung oder keine formelle Rückmeldung innert dieser Frist, gilt die Leistung als abgenommen.
Der produktive Einsatz der Lösung durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme.
Werden bei der Abnahme erhebliche Mängel festgestellt, hat GMS diese innert angemessener Frist zu beheben. Weitere Ansprüche richten sich nach den Bestimmungen zur Gewährleistung.
3.5 Vergütung und Spesen
Der Kunde vergütet die Leistungen von GMS gemäss Dienstleistungsvertrag entweder pauschal (Fixpreis) oder nach Aufwand (Stundensätze).
Ist kein Pauschalpreis vereinbart, werden die Leistungen nach Aufwand abgerechnet und in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Es gelten die jeweils aktuellen Stundensätze von GMS.
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie allfällige Auslagen (z. B. Parkgebühren, Zugtickets) werden – sofern nicht ausdrücklich inkludiert – separat in Rechnung gestellt.
4 Besondere Bestimmungen für Managed Services & Cloud-Services
4.1 Gegenstand
Unter Managed Services und Cloud-Services fallen Leistungen, bei denen GMS für den Kunden wiederkehrende Betriebs-, Support- oder Überwachungsaufgaben übernimmt, z. B.:
Betrieb und Support von Microsoft-365-Umgebungen
Verwaltung von Benutzer- und Zugriffsrechten (Identity & Access Management)
Monitoring von Systemen, Diensten und Backups
Patch-Management, Basis-Security-Massnahmen
Bereitstellung standardisierter Servicepakete (z. B. M365-Administration, Helpdesk-Services)
Die konkreten Services, Leistungsumfänge und Reaktionszeiten werden in einem Servicevertrag/SLA geregelt.
4.2 Leistungen von GMS
GMS erbringt die Managed Services nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der in SLA vereinbarten Service Levels.
GMS ist berechtigt, zur Erfüllung der Services Tools, Plattformen und Drittanbieter einzusetzen (z. B. Microsoft, andere Cloud-Provider).
4.3 Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
seine Systeme und Schnittstellen gemäss den Empfehlungen von GMS und Herstellern zu betreiben,
GMS über wesentliche Änderungen der Infrastruktur rechtzeitig zu informieren,
dem sicheren Betrieb nicht entgegenzuwirken (z. B. durch Umgehung von Security-Policies),
allfällige Sicherheitsvorfälle oder Störungen unverzüglich zu melden.
Nutzt der Kunde die Services entgegen den vertraglichen Regelungen, ist GMS berechtigt, Leistungen anzupassen, einzuschränken oder im Extremfall vorübergehend zu suspendieren.
5 Verkauf und Lieferung von Produkten und Lizenzen
5.1 Gegenstand
«Produkte» sind von GMS angebotene und vertriebene Hardware, Software, Cloud-Subscriptions und sonstige IT-Produkte (z. B. Microsoft-Lizenzen).
GMS liefert die im Angebot/Vertrag spezifizierten Produkte. Jede Bestellung gilt – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart – als separater Kaufvertrag.
5.2 Lieferung, Nutzen und Gefahr
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden bezeichnete Adresse oder elektronisch (z. B. Lizenzkeys, Tenant-Zuweisungen).
Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe an den Transporteur oder mit elektronischer Übermittlung auf den Kunden über.
5.3 Preise und Preisänderungen
Es gelten die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Zubehör, Versand, Verpackung, Versicherung, Installation und Schulung sind – sofern nicht anders vereinbart – nicht im Preis inbegriffen.
Ändern sich Einkaufspreise, Gebühren oder Wechselkurse massgeblich zwischen Vertragsschluss und Lieferung, ist GMS berechtigt, diese Preisdifferenzen an den Kunden weiterzugeben, sofern die Lieferung noch nicht erfolgt ist.
5.4 Gewährleistung für Produkte
Für Produkte gelten ausschliesslich die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. GMS tritt die entsprechenden Ansprüche soweit möglich an den Kunden ab oder macht diese im Namen des Kunden geltend.
GMS übernimmt keine darüber hinausgehende eigene Garantie.
5.5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GMS.
Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Produkte weder verpfänden, zur Sicherheit übereignen, veräussern noch ohne schriftliche Bewilligung vermieten.
6 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen mit GMS bedürfen der Schriftform (inkl. E-Mail oder vereinbartem Kollaborationstool, sofern entsprechend festgelegt).
Sollten mit dem Kunden zusätzlich individuelle Regelungen (z. B. Rahmenvertrag, SLA, Projektvertrag) bestehen, gehen diese bei Widersprüchen diesen AGB vor.
